Rechtsanwalt Wilhelm F. Ceelen wurde die Berechtigung, diesen damals neuen Fachanwaltstitel zu führen, zu Beginn des Jahres 2006 verliehen.
Zum Baurecht zählt in erster Linie das sog. Bauvertragsrecht. Dieses umfasst insbesondere den BGB-Werkvertrag einerseits und den VOB-Vertrag andererseits. Davon berührt sind Leistungen von Handwerkern am Bau, aber auch beispielsweise die Gartengestaltung. In diesen Bereichen kommt es häufig zu Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen, deren Mangelhaftigkeit und schließlich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aller Art und deren jeweilige außergerichtliche und schließlich gerichtliche Durchsetzung.
Auch die im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Architekten auftretenden Probleme einer angemessenen Honorierung sowie des Umfangs einer möglichen Haftung zusammen oder an Stelle eines Handwerkers bilden einen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Fachanwalts für Architektenrecht.
Gerade in wirtschaftlich weniger guten Zeiten spielt die Vergabe von Bauaufträgen für die Unternehmen eine immer größere Rolle. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Fragen stellen ein ebenso großes Betätigungsfeld des Fachanwalts dar wie das öffentliche Baurecht, das ja bei beinahe jedem Hausbau zumindest indirekt berührt wird.
Schließlich entfällt ein wesentlicher Teil der Beschäftigung des Anwalts, der sich dem Baurecht widmet, auf die Tätigkeit vor Gericht, hier insbesondere das Einleiten selbstständiger Beweisverfahren und die rasche vorläufige Sicherung von Architektenhonorar und Werklohn durch einstweilige Verfügung etc.